Do. Mrz 28th, 2024

Ein Klick auf www.gema.de offenbart heute folgendes Echo:

(soeben probiert)

Was ist da los? Wir wollten uns erkundigen, was aus dem Rechtsstreit mit Youtube geworden ist. Das Problem liegt auf der Watchliste von blackbirds.tv. Nichts. Ist die GEMA sprachlos geworden? Mitnichten. Sie hat auch ein Blog, das man hier erreichen kann. Dort steht:

screenshot GEMA-Blog! 11.09.2010 15 Uhr
screenshot GEMA-Blog! 11.09.2010 15 Uhr

Beim Oberlandesgericht Hamburg ist derzeit ein Streit anhängig, den acht verschiedene Verwertungsgesellschaften unter Einschluss der GEMA gegen den Videokanal Youtube anstrengen. Im Kern geht es um die Frage der auskömmlichen Bezahlung von gesendeten Musikvideos und die Frage, ob bei nichtauskömmlicher Bezahlung seitens der GEMA und der sieben weiteren Gesellschaften Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden können. Allerdings sind die acht Kläger mit ihrem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung erst einmal gescheitert. Eine besondere Eilbedürftigkeit liege nicht vor, sagt das Landgericht Hamburg.

In urheberrechtlichen Streitigkeiten wird, anders als in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten, in der Regel eine besondere Eilbedürftigkeit nicht vermutet. Hinsichtlich der exemplarisch nur 75 aufgeführten Titel, deren Verwertungsrechte die Urheberrechtler schützen wollen, habe die Klägerseite die Eilbedürftigkeit vorläufig nicht hinreichend deutlich gemacht. Ein Wink mit einem Zaun- bzw. Laternenpfahl allerdings wurde schon ausgegeben: Es spreche einiges dafür, dass die Kläger tatsächlich einen Unterlassungsanspruch hätten, diesen könnten sie in dem nun folgenden Hauptsacheverfahren geltend machen. Das dauert länger, als das Verfahren auf Einstweiligen Rechtsschutz, und birgt naturgemäß auch die äußerst sorgfältige Befassung der Spruchkammer mit dem Anliegen der Kläger.

Alles in allem macht der Wortlaut der Pressemitteilung des Hanseatischen Oberlandesgerichts den Eindruck, als hätte sich hier die GEMA mit ihren Ansprüchen tatsächlich zunächst einmal sehr restriktiv verhalten. Man habe länger verhandelt, mithin auch zugewartet. Richtig, es seien lange Verhandlungen geführt worden und die sind in 2009 bereits ohne Ergebnis abgebrochen worden. Da der Einstweilige Rechtsschutz nicht gelungen ist, bleibt nun abzuwarten, ob die GEMA und die sieben weiteren Kläger ihren Anspruch tatsächlich im normalen Klageverfahren durchsetzen? Wir haben an diesem unvermeidlichen Weg, der das Hauptsacheverfahren betrifft, eigentlich wenig bis gar keine Zweifel, hat doch das OLG Hamburg bereits deutlich gewunken, mit welcher Art Latte auch immer!

Bleibt nur die Forderung unsererseits, die wir bereits früher geäußert haben: Verhandelt weiter, Youtube und GEMA, vermeidet den Rechtsweg! Liebe GEMA, erkenne bitte an, dass Youtube wohl kaum Gebühren für Mausklicks bezahlen kann, die die Werbeeinnahmen für die Seiten bei weitem übersteigen!  Zwar hat -natürlich- Youtube dieses nicht offen gelegt und wird es auch nicht müssen, gleichwohl stellt sich aber die Frage, ob die Forderungen der GEMA (und ihrer Mitstreiter) nicht etwas hoch gegriffen sind?

Der Vorgang steht hier weiter unter Beobachtung!

4 Gedanken zu „270/10: Trendbarometer: Was dem einen der Mausklick, ist dem anderen sein Salär. #Gema-Recht“

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