
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, die Musikwerke der Klägerin
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über den Dienst „Y“ öffentlich zugänglich zu machen.
(Auszug aus dem Urteil des Landgerichts, Link unten)
Ganz kurz: Der Wortlaut lässt sich hier nachlesen: